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Jochen Zimmer, Kunsthistoriker und Volkskundler, Professor am Institut für Soziologie der Universität Duisburg- Essen: »Bei mir gehört es sozusagen zu meinen Dienstaufgaben, im Archiv der Arbeiterjugendbewegung zu arbeiten. Ich biete regelmäßig Seminare zur Soziologie und Geschichte von Jugendszenen, Jugendverbänden und Jugendbewegungen an, und wohin sollte ich meine Studenten zum Recherchieren, Kopieren und Lesen besser schicken als nach Oer-Erkenschwick? Im Übrigen bietet das Archiv auch reichlich Material für meine eigenen Forschungen, zum Beispiel zum Einfluss der außerparlamentarischen Opposition der frühen 1960er Jahre auf Falken und Gewerkschaftsjugend. Dass ich das Archiv dabei auch finanziell unterstütze, ist selbstverständlich«.

Benutzungsordnung für das Archiv der Arbeiterjugendbewegung PDF Drucken E-Mail

 § 1 (Name und Zweck des Archivs)

Das Archiv der Arbeiterjugendbewegung sammelt Materialien zur Geschichte von Verbänden und Organisationen der Arbeiterjugendbewegung und nimmt eine wertende Sichtung und archivgerechte Erschließung der Materialien vor.

§ 2 (Benutzung des Archivs)

1)Die im Archiv der Arbeiterjugendbewegung gesammelten Archivalien sind grundsätzlich im Rahmen der vom Archiv der Arbeiterjugendbewegung verfolgten Zwecke der Benutzung durch die Öffentlichkeit zugänglich. Voraussetzung ist ein Benutzungsantrag.

2) Die Einsichtnahme in die Bestände des Archivs der Arbeiterjugendbewegung kann aus folgenden Gründen beantragt werden:

a) zur Bildungs- und Informationsarbeit innerhalb des Verbands der SJD- Die Falken;

b) zur wissenschaftlichen Forschung;

c) zur Vorbereitung von Veröffentlichungen, z. B. durch Presse, Hörfunk, Film und Fernsehen, die der Erziehung, Bildung, Kunst oder der Unterrichtung der Öffentlichkeit dienen;

d) aus einem berechtigtem persönlichen Interesse.

4) Die Nutzung von Beständen des Archivs der Arbeiterjugendbewegung zu gewerblichen Zwecken ist ohne eine besondere Genehmigung ausgeschlossen.

§ 3 (Benutzungsantrag)

1) Die Benutzung des Archivs der Arbeiterjugendbewegung ist vor dem Nutzungstermin schriftlich bzw. auf elektronischem Wege zu beantragen.

2) In dem Antrag sind anzugeben: Name, Vorname und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers; Name, Vorname und Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, wenn die Benutzung des Archiv im Auftrag erfolgt; das Benutzungsvorhaben; der Benutzungszweck; bei wissenschaftlichen Arbeiten ist die Art der geplanten Arbeit, das Thema, die Hochschule und die betreuende Dozentin bzw. der betreuende Dozent anzugeben; die Absicht der Veröffentlichung

3) Sollen dritte Personen als Hilfskräfte oder Beauftragte zu den Arbeiten im Archiv hinzugezogen werden, so ist dies im Antrag zu vermerken.

4) Der Benutzungsantrag ist zu unterzeichnen. Mit der Unterschrift erkennt der Unterzeichner die vorliegenden Benutzungsbestimmungen als rechtsverbindlich an.

5) Erfolgt der Benutzungsantrag elektronisch (Email), so ist die Anerkennung der Benutzungsordnung ausdrücklich zu erwähnen. Darin eingeschlossen ist die Übernahme von eventuell anfallenden Kosten laut Gebührenordnung.

§ 4 (Benutzungsgenehmigung)

1) Die Genehmigung der Benutzung erfolgt durch die Archivleitung.

2) Die Genehmigung erfolgt ausschließlich in den Grenzen des angegebenen Benutzungszwecks. Zu einer weiteren Verwendung der aus den Archivalien gewonnenen Erkenntnisse ist ein neuer Antrag einzureichen.

3) Sollten sich die im Antrag gemachten Angaben nachträglich als unzutreffend erweisen, kann die Benutzungsgenehmigung, auch nachträglich, zurückgezogen und die Herausgabe von Kopien etc. verlangt werden.

4) Die Genehmigung der Benutzung kann versagt werden: wenn der Erhaltungszustand der Archivalien eine Benutzung nicht zulässt; Bestände noch nicht bearbeitet oder in Bearbeitung sind; wenn Depositalverträge, datenrechtliche Bestimmungen oder schutzwürdige Belange Dritter eine Nutzung verbieten.

5) Die Benutzungsgenehmigung kann widerrufen werden, wenn die Bestimmungen der Benutzungsordnung nicht eingehalten werden.

6) Die Erteilung der Benutzungsgenehmigung kann unter Auflagen und Einschränkungen erfolgen.

7) Die Einsichtnahme des Depositars in die eigenen Bestände kann nicht verweigert werden.

§ 5 (Arten der Benutzung)

1) Die Einsichtnahme in die Bestände des Archivs der Arbeiterjugendbewegung erfolgt im Regelfall in den Räumen des Archivs.

2) Für die Beantwortung schriftlicher oder fernmündlicher Anfragen gelten die Vorschriften der Benutzungsordnung, insbes. § 2, sinngemäß. In der Regel beschränken sich solche Auskünfte auf:

1. die Quellenlage;

2. die Benutzbarkeit der Bestände.

3) Darüber hinausreichende Anfragen werden vom Archiv in der Regel nicht beantwortet, wenn

1. ungenaue oder fehlende Angaben die Recherche erschweren;

2. der aufzuwendende Arbeits- und Zeitaufwand unvertretbar hoch ist;

3. es sich um Anfragen handelt, die eigene Forschung voraussetzen.

Bei Anfragen aus dem Bereich der das Archiv tragenden Jugendverbände zum Zwecke der Unterstützung der Jugendbildungsarbeit kann die Archivleitung von diesen Regeln abweichen, um die Antragsteller zu unterstützen.

4) Alle Anfragen an das Archiv werden im Rahmen der sich aus § 1 ergebenden Obliegenheiten des Archivpersonals, dessen Arbeitsplanung und Möglichkeiten bearbeitet. Ein Anspruch auf die Bearbeitung von Aufträgen durch das Personal des Archivs besteht nicht.

5) In einzelnen Fällen und im begrenzten Rahmen kann das Archiv der Arbeiterjugendbewegung entscheiden, Archivalien in Form von Digitalisaten und Fotokopien zur Benutzung herauszugeben. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Über den Umfang der Vervielfältigung entscheidet die Archivleitung. Die Reproduktion ganzer Bestände, Bücher oder Jahrgängen von Zeitschriften ist regelmäßig ausgeschlossen.

6) Die Ausleihe von Originalen erfolgt nur im Rahmen musealer Zwecke.

§ 6 (Benutzung im Archiv)

1) Der Benutzer verpflichtet sich, die Findmittel, die Bestände der Handbibliothek und die zur Verfügung gestellten Archivalien pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist es untersagt, die Ordnung des Materials zu verändern, Beschriftungen oder Radierungen vorzunehmen, einzelne Blätter den Ordnern und Mappen zu entnehmen, Vermerke mittels Klebezetteln anzubringen etc. Bei der Vorlage von Archivgut, das einer besonderen Behandlung bedarf, sind entsprechende Vorkehrungen, wie zum Beispiel das Tragen von Handschuhen etc. auf Verlangen der Archivleitung einzuhalten.

2) Archivalien und Bücher dürfen nicht aus dem zugewiesenen Benutzungsraum entfernt werden.

§ 7 (Verwendung des Archivguts)

1) Die Benutzerin oder der Benutzer ist berechtigt, Abschriften aus dem vorgelegten Archivgut anzufertigen.

2) Jede Reproduktion des Archivguts in jedweder technischer Form ist untersagt, wenn nicht eine Genehmigung der Archivleitung dazu vorliegt.

3) Im Fall einer Veröffentlichung ist die Verwendung von Archivgut des Archivs der Arbeiterjugendbewegung durch eine entsprechende Zitation kenntlich zu machen.

4) Jede Benutzerin und jeder Benutzer ist verpflichtet, dem Archiv der Arbeiterjugendbewegung von jeder Veröffentlichung, die auf der Benutzung von Archivgut des Archivs der Arbeiterjugendbewegung basiert, unaufgefordert ein Belegstück abzuliefern.

5) Film-, Rundfunk- und Fernsehanstalten, von ihnen mit einer Produktion beauftragte Unternehmen oder freiberuflich arbeitende Regisseure und Journalisten haben die Erstaufführung ihrer unter Verwendung von Archivgut des Archivs der Arbeiterjugendbewegung entstandenen Sendungen dem Archiv schriftlich anzukündigen und dem Archiv kostenlos ein Belegexemplar zuzustellen.

6) Bei der Verwendung von Archivgut aus dem Archiv der Arbeiterjugendbewegung oder von Reproduktionen des Archivguts obliegt es der Nutzerin oder dem Nutzer, die Urheber-, Vervielfältigungs- und Persönlichkeitsschutzrechte Rechte Dritter zu wahren.

7) Die Weitergabe von Reproduktionen aus dem Archiv der Arbeiterjugendbewegung an Dritte ist nicht zulässig. Reproduktionen können vom Archiv mit einem Herkunftszeichen versehen werden.

8) Dokumenteneditionen, die Material aus dem Archiv der Arbeiterjugendbewegung enthalten, sind in Absprache mit dem Archiv zu veröffentlichen.

§ 8 (Benutzungskosten)

1) Die Benutzung der Archivalien in den Räumen des Archivs der Arbeiterjugendbewegung ist kostenlos.

2) Auslagen, die dem Archiv der Arbeiterjugendbewegung durch die Benutzung entstehen, sind von der Benutzerin oder dem Benutzer zu tragen. Das gilt insbesondere für die Anfertigung von Reproduktionen.

3) Für die Genehmigung des Abdrucks von Bildern erhebt das Archiv der Arbeiterjugendbewegung regelmäßig ein Honorar.

4) Für Rechercheaufträge, die nicht aus wissenschaftlichen Zwecken erfolgen, einem öffentlichen Interesse dienen oder seitens einer Gliederung der SJD- Die Falken oder des Förderkreises "Dokumentation der Arbeiterjugendbewegung" erfolgen, kann das Archiv der Arbeiterjugendbewegung ein Honorar verlangen.

5) Alle zu erhebenden Gebühren und Honorare richten sich nach der aktuellen Gebührenordnung.

 

(Beschlossen vom Vorstand des Förderkreises "Dokumentation der Arbeiterjugendbewegung" am 7. Dezember 2007 und vom Vorstand des Zeltlagerplatz e.V. am 15. Februar 2008)

 

 

 
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